Ihr Kind als Zeuge*in

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Zeuginnen- und Zeugenbetreuung Hamburg: Ihr Kind als Zeugin oder Zeuge

© Senatskanzlei Hamburg

1 Ein Gericht kann auch Minderjährige als Zeuginnen oder Zeugen vorladen. Gerne können Sie mit ihrem Kind zu einem persönlichen Vorgespräch zu uns kommen.

2 Bei einem Vorgespräch geben wir Ihnen Gelegenheit, die Sorgen und Ängste, die mit der Aussage verbunden sind, zu besprechen. Wir können beispielsweise einen Gerichtssaal besichtigen. In manchen Fällen ist es möglich, dass das Kind die zuständige Richterin oder den zuständigen Richter kennenlernt. Auf Wunsch können wir Ihre Fragen oder Bedenken an das Gericht weitergeben, damit gegebenenfalls Maßnahmen, die die Zeuginnen und Zeugen schonen, ergriffen werden können.

3 Das Zusammentreffen mit der angeklagten Person kann in Ausnahmefällen vermieden werden. In gesonderten Fällen kann das Gericht dann eine Videovernehmung anordnen. Dies wird im Einzelfall von der Richterin oder dem Richter entschieden.

4 Wir können Ihr Kind auf Wunsch auch während der Aussage begleiten und neben Ihrem Kind sitzen. Als sorgeberechtigte Person dürfen Sie Ihr minderjähriges Kind während der Vernehmung begleiten und neben ihm sitzen. In manchen Fällen ist eine professionelle Begleitung geeigneter. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Varianten.

5 Die Ladung von Minderjährigen löst oft nicht nur bei den Zeuginnen oder Zeugen Unsicherheiten und Ängste aus, in der Regel sind auch die Eltern und Bezugspersonen beunruhigt. Auf Wunsch können wir mit den Kindern und den engsten Bezugspersonen eine getrennte Beratung durchführen. Manchmal unterscheiden sich die Sorgen und Bedenken der Eltern von denen des Kindes. Das ist nicht ungewöhnlich. Diese Unterschiedlichkeit kann in einem getrennten Beratungsgespräch berücksichtigt werden.

6 Bei Bedarf vermitteln wir zudem weiter an Beratungsstellen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Bitte nehmen Sie daher zeitnah zu uns Kontakt auf.