Informationen für Zeugen*innen

Zeugenbetreuung Hamburg

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Informationen für Zeugen*innen

Kurzinformationen, die Ihnen Ihre Aussage während des Gerichtstermins erleichtern.

Grafik: 5 Menschen arbeiten an einem Fragezeichen (Frage)
© colourbox.de
  1. Bitte warten Sie vor dem Gerichtssaal bis Sie aufgerufen werden. Es können Wartezeiten entstehen.
  2. Vielleicht waren Sie noch nicht als Zeuge*in vor Gericht, sind unsicher, was Sie erwartet und ob Sie den Anforderungen gewachsen sind. Konzentrieren Sie sich auf die Fragen. Denken Sie in Ruhe nach. Sie haben Zeit. Das Gericht hat Erfahrung mit Unsicherheiten von Zeugen*innen.
  3. Ihre Zeugen*innenaussage ist für das Gericht wichtig und muss von Ihnen persönlich gemacht werden. Zeugen*innen werden häufig mehrfach vernommen, von der Polizei, manchmal von der Staatsanwaltschaft und von dem Gericht. Das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck von Ihnen verschaffen, um über den Ausgang des Verfahrens entscheiden zu können.
  4. Alltagssprache ist erlaubt. Sprechen Sie, wie Sie es gewohnt sind. Bitte schildern Sie die Ereignisse so genau wie möglich. Das Gericht wird Sie verstehen oder bei Unklarheiten nachfragen.
  5. Bei Erinnerungslücken hilft das Gericht mit Nachfragen. Manche Zeugen*innen wollen die unangenehmen Erinnerungen an die Tat bewusst vergessen oder der Tatzeitpunkt liegt weit zurück. Versuchen Sie, sich zu erinnern, das Gericht ist auf die Erinnerung der Zeugen*innen angewiesen. Manchmal bleiben Erinnerungslücken bestehen. Das ist normal.
  6. Alle Prozessbeteiligten können Fragen an Sie richten. Es gibt eine Reihenfolge. Zunächst fragt das Gericht.  Dann folgt die Staatsanwaltschaft, ggf. Nebenklagevertretung und die Verteidigung. Auch die angeklagte Person darf zum Schluss Fragen stellen.
  7. Nachfragen sind erlaubt. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Falls Sie das Gefühl haben, dass eine Frage nichts mit dem angeklagten Sachverhalt zu tun hat, können Sie das Gericht fragen, ob Sie diese Frage beantworten müssen. Das Gericht entscheidet darüber. 
  8. Erinnerung an die Tat kann weh tun, es entsteht ein Gefühl "als ob es noch einmal passiert". Sie dürfen Ihre Gefühle zeigen. Es ist in Ordnung, wenn Sie weinen, zittern etc.  Das Gericht versucht, im Rahmen der Möglichkeiten, auf Sie Rücksicht zu nehmen. 
  9. Sie dürfen nach Pausen fragen. Es kann sein, dass Ihre Aussage länger dauert, Sie unkonzentriert sind, sich sehr belastet fühlen oder gegebenenfalls auf die Toilette müssen. Fragen Sie das Gericht nach einer Pause. 
  10. Sie können sich von einer Person ihres Vertrauens zur Verhandlung begleiten lassen. Eine solche „Zeugenbegleitung“ kann durch jede Person erfolgen, die nicht bei der Tat anwesend war und nicht aus anderen Gründen als Zeuge*in in Betracht kommt. Auch die Zeuginnen- und Zeugenbetreuung kann eine solche Begleitung übernehmen.
  11. Die angeklagte Person wird im Gerichtssaal sein. Das ist nur im Ausnahmefall zu verhindern. Manchmal kommt es auch zu gemeinsamen Wartezeiten mit dem Angeklagten, bevor die Gerichtsverhandlung beginnt. Das Zusammentreffen mit der angeklagten Person kann unerwünscht sein. Grundsätzlich ist ein*e Zeuge*in vor Gericht sicher und geschützt. In jedem Gericht sind Wachtmeister*innen, die Sie bei Bedarf ansprechen dürfen, falls es während der Wartezeit zu einer unangenehmen Situation kommen sollte. Im Strafjustizgebäude können Sie sich gerne direkt an die Zeuginnen- und Zeugenbetreuung wenden.
  12. Nach Ihrer Aussage können Sie im Gerichtssaal weiter zuhören oder nach Hause gehen. Das gilt dann, wenn die Verhandlung öffentlich ist. Nichtöffentliche Verhandlungen sind am Aushang gekennzeichnet.
  13. Sie können den Ausgang des Strafverfahrens in Erfahrung bringen. Als geschädigte Person haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf. Sie können einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht schicken. Falls Sie nicht geschädigt worden sind, müssen Sie bis zur Urteilsverkündung im Gerichtssaal bleiben (nur bei öffentlicher Gerichtsverhandlung möglich).